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Gesetzgebungsverfahren des NVK

1. Unterbreitung eines Gesetzentwurfs beim NVK


Folgende Gruppen und Organisationen haben das Recht, dem NVK Gesetzentwürfe zu unterbreiten:

a) Das Pr?sidium des Nationalen Volkskongresses hat das Recht, dem Nationalen Volkskongre? Gesetzesentwürfe zu unterbreiten, die auf der NVK-Tagung geprüft werden.

b) Der St?ndige Ausschu? des Nationalen Volkskongresses, der Staatsrat, die Zentrale Milit?rkomission, das Oberste Volksgericht, die Oberste Volksanwaltschaft und die Sonderkommissionen des Nationalen Volkskongresses haben das Recht, dem Nationalen Volkskongre? Gesetzesentwürfe zu unterbreiten, die nach Entscheidung durch das Pr?sidium auf die Tagesordnung der NVK-Tagung gesetzt werden.

c) Eine Delegation oder mehr als 30 Abgeordnete gemeinsam haben das Recht, dem Nationalen Volkskongre? Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Das Pr?sidium entscheidet, ob sie auf die Tagesordnung der NVK-Tagung gesetzt werden, oder legt sie den betreffenden Sonderkommissionen zur Prüfung und Diskussion vor und entscheidet anschlie?end aufgrund ihrer Stellungnahme, ob sie auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Bei der Prüfung von Gesetzesentwürfen durch Sonderkommissionen k?nnen diese die Antragsteller einladen, ihrer Sitzung beizuwohnen und Stellung zu nehmen.

d) In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses besteht die M?glichkeit, seinem St?ndigen Ausschu? Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Nachdem der St?ndige Ausschu? sie in übereinstimmung mit dem in Artikel 3, Kapitel 2 des ?legislativen Gesetzes“ vorgesehenen Verfahren geprüft hat, kann er beschlie?en, sie dem Nationalen Volkskongre? zur Prüfung und Diskussion vorzulegen. Gegebenfalls erl?utert er oder der Antragsteller den Entwurf auf der Plenartagung des NVK.

Beschlie?t der St?ndige Ausschu? dem Nationalen Volkskongre? einen Gesetzesentwurf zur Prüfung und Diskussion vorzulegen, mu? er ihn einen Monat vor der Abhaltung der NVK-Tagung an die Abgeordneten übermitteln.

2. Prüfungsverfahren eines Gesetzentwurfs im NVK


2.1 Prüfung durch die Delegationen und Sonderkommissionen


Die Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt werden, werden von den Delegationen geprüft und diskutiert, nachdem die Plenartagung des NVK die Stellungnahme der Antragsteller angeh?rt hat.

Wenn die Delegationen einen Gesetztesentwurf prüfen und diskutieren, mu? ein Vertreter des Antragstellers anwesend sein, um Stellungnahmen anzuh?ren und eventuelle Anfragen zu beantworten.

Prüfen die Delegationen einen Gesetzesentwurf, k?nnen auf ihren Wunsch auch die Vertreter der betroffenen ?mter und Organisationen eingeladen werden, um über die gegebenen Sachverh?ltnisse zu informieren.

Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt werden, werden ebenfalls von den betreffenden Sonderkommissionen überprüft. Sie unterbreiten daraufhin dem Pr?sidium ihre Stellungnahmen und verteilen sie in gedruckter Form auf der Tagung.
2.2 Prüfung durch die Gesetzeskommission


Die Gesetzeskommission prüft und diskutiert einen Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Tagung des Natioalen Volkskongresses gesetzt wurde, in übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Delegationen und der betreffenden Sonderkommission und unterbreitet dem Pr?sidium einen Prüfungsbericht und gegebenfalls einen Ab?nderungsentwurf. Grundlegende Meinungsverschiedenheiten sind im Bericht darzulegen. Der Ab?nderungsentwurf wird gedruckt und auf der Tagung verteilt, nachdem er auf der Sitzung des Pr?sidiums geprüft und angenommen worden ist.

2.3 Die Rolle des St?ndigen Vorsitzenden des Pr?sidiums im Gesetzgebungsverfahren


Zu einem Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt wurde, kann der St?ndige Vorsitzende des Pr?sidiums, wenn er es für notwendig erachtet, eine Sitzung der Delegationsleiter einberufen, um zu wichtigen Fragen bezüglich der Gesetzesentwurfs die Stellungnahmen der Delegationen, durch die er geprüft wurde, anzuh?ren und die Fragen zu diskutieren. Er berichtet dann dem Pr?sidium über die Diskussion und die Stellungnahmen.

Der St?ndige Vorsitzende des Pr?sidiums kann zu wichtigen Fragen bezüglich des Gesetzesentwurfes auch die von den Delegationen gew?hlten zust?ndigen Vertreter zu einer Diskussion zusammenrufen, um dann anschlie?end dem Pr?sidium über die Diskussion und die Stellungnahmen zu berichten.
Mit der Zustimmung des Pr?sidiums und dessen Bericht an die Tagung ist die Prüfung eines Gesetzesentwurfes abgeschlossen.

2.4 Zurücknahme eines Gesetzentwurfs


Wenn der Antragsteller einen Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt worden ist, vor der Abstimmung zu widerrufen beabsichtigt, mu? er dies begründen.

2.5 Verfahren bei ungekl?rten Fragen nach dem Prüfungsverfahren


Ist eine weitere Erw?gung wichtiger Fragen zur Prüfung und Diskussion eines Gesetzesentwurfes notwendig, mu? dies durch das Pr?sidium vorgeschlagen werden. Daraufhin mu? nach einer Entscheidung der Plenartagung des Volkskongresses, der St?ndige Ausschu? zu einer weiteren Prüfung und zur Entscheidungsfindung erm?chtigt werden. Er berichtet dann der n?chsten Tagung des Nationalen Volkskongresses über seine Entscheidung.
Der St?ndige Ausschu? kann auch erm?chtigt werden, in übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Abgeordneten den Gesetzesentwurf erneut zu prüfen und einen Ab?nderungsentwurf zu erstellen, der dann der n?chsten Tagung des Nationalen Volkskongresses zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt wird.

2.6 Verabschiedung eines Gesetzentwurfs


Ein Gesetzesentwurf wird nach Prüfung und Diskussion durch die Delegationen von der Gesetzeskommission in übereinstimmung mit den Meinungen der Delegationen revidiert. Die Kommission arbeitet auf dieser Grundlage eine Fassung aus, die dann das Pr?sidium der Plenartagung des Volkskongresses zur Abstimmung vorlegt. Diese Fassung mu? von einer absoluten Mehrheit aller Abgeordneten angenommen werden.

Die vom Nationalen Volkskongre? verabschiedeten Gesetze werden von dem Staatspr?sidenten erlassen.

(CIIC/19. Februar 2003)


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